Rechtliche Grundlagen in der EU bzw. in Deutschland
In Deutschland bzw. allen Mitgliedsstaaten der EU wird voraussichtlich ab dem 26.9.2008 ein weitreichendes Vermarktungsverbot für Cadmium- und Quecksilber-haltige Batterien und Akkus bzw. Akku-Packs bestehen. Die Basis für die teilweise noch umzusetzenden rechtlichen Bestimmungen bildet die 'Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren' (sog. Batterie-Richtlinie). Das Hauptziel dieser Batterie-Richtlinie besteht darin, die 'Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt beizutragen'.
Die Richtlinie sieht unter Anderem weitreichende Verbote für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkus vor, die Quecksilber und Cadmium enthalten:
Artikel 4 |
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(1) |
a) von allen Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und |
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b) von Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind. |
Folgende Ausnahmen sind vorgesehen:
(2) |
Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent. |
(3) |
Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind: |
Die unter c) genannte Ausnahmebestimmung für schnurlose Elektrowerkzeuge (Powertools) soll zum 26. September 2010 neu bewertet werden. Weitere Ausnahmen bestehen zum Beispiel für Batterien für den militärischen Bereich.
Die EU-Mitgliedsstaaten haben die Batterie-Richtlinie bis zum 26. September 2008 in nationales Recht umzusetzen.
Durch die deutsche Batterieverordnung (BattV) besteht darüber hinaus in Deutschland schon länger ein Vermarktungsverbot für bestimmte quecksilberhaltige Batterien:
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BattV § 13 Verbote |
Auch zu diesem Verbot gibt es Ausnahmen.
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